Die Minderung der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor wird vor allem über drei Ansätze verfolgt: die Reduzierung des Verkehrsaufkommens, die Verlagerung des Aufkommens auf emissionsärmere Verkehrsmittel und der Umstieg auf alternative, klimaschonende Antriebsarten. Vor allem der dritte Ansatz soll durch die THG-Quote angeregt werden. Der Hintergedanke: Wer CO2-emittierende Kraftstoffe in den Verkehr bringt, muss dafür zahlen – und zwar Jahr für Jahr mehr. Diese steigenden Kosten werden die Mineralölkonzerne auf die Preise umschlagen: Benzin und Diesel werden immer teurer. So sollen Autofahrer sowie Fuhrpark- und Flottenbetreiber animiert werden, auf sauberere Antriebe umzusteigen. Leider können nicht alle Mobilitätsanforderungen mit Fahrrad & Co. gelöst werden. Daher unterstützt das Instrument der THG-Quote zumindest einen Übergang zu anderen klimaschonenden Antriebsarten, wie etwa E-Mobilität.
Die THG Quote ist für Unternehmen verpflichtend, welche Kraftstoffe in Verkehr bringen. Größtenteils sind dies Mineralölkonzerne: Diese müssen die Treibhausgasemissionen, welche bei der Herstellung und Nutzung Ihrer Produkte entstehen, vermindern. Dies wird durch den Einsatz von Biokraftstoffen, aber auch durch den Erwerb von THG-Einsparungen möglich gemacht.
Den wirklichen Wert vermiedener Treibhausgasemissionen ist je Fahrzeugtyp, gefahrener Kilometer und Fahrweise natürlich unterschiedlich. Daher wurde der Wert gesetzlich festgelegt: Grundlage dafür bildet ein Verbrauchswert von 1,9 MWh pro Fahrzeug. Dieser wird darauf mit dem Treibhausgasemissionswert (festgelegt durch das Umweltbundesamt) multipliziert. Mit den aktuellen Werten ergibt dies jährlich 270 Kilogramm CO2.
Die THG Quote wird als ein Instrument zur Verkehrswende angesehen und trägt am Besten im Zusammenspiel mit weiteren Maßnahmen (z.B. Förderung der E-Autos oder CO2-Flottengrenzwerte) dazu bei. Alleine wird die THG Quote daher Klimaproblem nicht lösen, dennoch unterstützt sie beim Umstieg auf klimaverträgliche Antriebe.
Die THG Quote sorgt dafür, dass konventioneller Kraftstoff sich nach und nach verteuert und dessen Marktstellung gegenüber klimaverträglichen Alternativen im weiter verschlechtert. Somit finanziert jeder Fahrer/Fahrerin von Diesel- oder Benzinautos, gemäß dem Verursacherprinzip, den Umstieg auf Elektrofahrzeuge mit.
Produzenten und Inverkehrbringen von Diesel und Benzin werden verpflichtet, den verursachten CO2-Ausstoß Ihrer fossilen Kraftstoffe um einen festen, vorher bestimmten Prozentsatz zu mindern; dieser Prozentsatz wird als THG-Minderungsquote bezeichnet. Jeder fossiler Kraftstoff bekommt dabei einen bestimmten Wert für seine Co2-Intensität zugeschrieben, alternative Kraftstoffe drangegeben, wie beispielsweise Strom für Elektroautos, haben niedrige Emissionen. Somit trägt der Einsatz von Strom in Elektroautos dazu bei, die Emissionen zu reduzieren und die Minderungsquote zu erfüllen. Außerdem verteuert die THG-Minderungsquote den Einsatz von fossilen Kraftstoffen nach und nach, so dass die Marktstellung ggü. klimaverträglichen Alternativen immer weiter verschlechtert wird.
Neben rein elektrischen Autos haben auch vollelektrische Transporter, Lkw, Busse als auch E-Leichtkrafträder und E-Motorräder Anspruch auf die THG-Prämie – egal ob Privat- oder Dienstwagen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob das E-Fahrzeug gekauft, geleast oder finanziert wurde, solange man als Halter im Fahrzeugschein steht. Hybrid-Fahrzeuge, Plug-in-Hybride sowie reine Verbrenner oder Wasserstofffahrzeuge haben jedoch keinen Anspruch, da sie mit fossilem Kraftstoff betankt werden können.
Die Marke oder das Modell des vollelektrischen Fahrzeugs spielen für die Berechnung der THG-Prämie keine Rolle. Ausschlaggebend ist die Fahrzeugklasse, in welche das Fahrzeug eingeordnet wird. Je nach Fahrzeugklasse spart das Fahrzeug somit unterschiedlich viele Emissionen ein. Die maximale Vergütung der THG-Prämie richtet sich daher nach der Fahrzeugklasse. Du bist dir nicht sicher, ob auch dein Fahrzeug antragsberechtigt ist? Wir helfen dir gerne weiter.
Der Bundestag hat im Mai 2021 ein Gesetz verabschiedet, das die Quote zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen schrittweise von 6 % auf 25 % im Jahr 2030 anhebt. Bei der Höhe der Prämie spielt vor allem der Anteil von grünem Strom im Netz eine wichtige Rolle. Und der ist 2023 leider gesunken. Dadurch sparen E-Fahrzeuge aktuell weniger CO2 ein als noch 2022. Bedeutet, das Bundesamt zertifiziert kleinere Emissionseinsparungen, wodurch die Prämie geringer ausfällt.
Im Jahr 2023 beträgt die Prämie 300 €! Trotz der aktuell geringeren Emissionseinsparung bei E-Fahrzeugen, haben wir uns bewusst dafür entschieden, den Besitz eines E-Autos auch in 2023 stärker zu unterstützen und weiterhin mit 300 € zu prämieren. Mit unseren eignen Stromtarifen unterstützen wir außerdem die Einspeisung von grünem Strom, denn dieser ist Ökostrom aus 100 % Wasserkraft.
Für die Registrierung wird benötigt:
Name, Anschrift, Email-Adresse, Kontodaten zwecks Überweisung der Prämie und einen Scan des aktuellen Fahrzeugscheins
Es reicht völlig, wenn du die Vorderseite deiner Zulassungsbescheinigung verschickst. Wichtig ist zudem die Fahrzeugidentifikationsnummer, die in deinem Fahrzeugschein im Feld E zu finden ist. Achte bitte darauf, dass die Bescheinigung nicht auf dem Kopf steht. Das Sahnehäubchen wäre ein neutraler Hintergrund beim Scannen der Bescheinigung.
Du kannst dich jederzeit registrieren, wenn du Halter eines reinen Batterieelektro-Fahrzeugs sind und die Prämie in diesem Jahr für das Fahrzeug noch nicht woanders registriert worden ist.
Du kannst dich jederzeit anmelden, jedoch nur als Halter eines reinen Batterieelektro-Fahrzeugs.
Auch Firmenfahrzeuge sind für THG-Quoten Prämie berechtigt. Mit einer Erlaubnis deines Arbeitgebers kannst du dich registrieren, oder dein Arbeitgeber registriert sich direkt bei uns.
Die THG-Quote wird einmal pro Jahr gewährt, egal ob das Fahrzeug nachträglich verkauft wird oder das Auto nicht das ganze Jahr zugelassen war oder erst später im Jahr zugelassen wird. Man hat in diesen Fällen ein Anrecht auf den vollen Betrag.
Bei einem Gebrauchtfahrzeug kann nur eine Person die THG Quote beantragen: Entweder der Vorbesitzer oder der neue Besitzer, erst im Folgejahr ist eine neue Beantragung durch den Käufer möglich.
Nach dem Abschluss der THG-Quoten Übertragung an uns und der Übermittlung der Kopie des Fahrzeugscheins kümmern wir uns um die Beantragung beim Umweltbundesamt, die Abwicklung mit dem Hauptzollamt und die Vermarktung der Quote. Der Prozess dauert im Schnitt ca. 8-10 Wochen, im Anschluss zahlen wir die Prämie auf Ihr angegeben Bankkonto aus.
Nach derzeitiger Rechtslage zählt der Prämienbetrag zu den sonstigen Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG, für die es in Summe eine jährliche Steuerfreigrenze bis zu 255 € gibt. Wir empfehlen bei steuerlichen Fragen sich an einen Steuerberater zu wenden.
Du erhälst von uns eine jährliche Prämie, solange sie der Fahrzeughalter sind und der Vertrag mit uns gültig ist. Jedes Jahr zertifizieren wir für dich beim Umweltbundesamt Ihr Fahrzeug – dazu benötigen wir jährlich von dir eine Kopie des aktuellen Fahrzeugscheins. Sollten sich die gesetzlichen und/oder die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ändern, ist es möglich, dass wir die Höhe der Prämie entsprechend anpassen werden. Wir werden dich dementsprechend frühzeitig vorab informieren.
Für uns ist der Schutz Ihrer Daten sehr wichtig. Alle erfassten persönlichen Daten und hochgeladenen Dokumente werden im Rahmen der geltenden Gesetze streng vertraulich behandelt. Deine Daten werden nicht an Dritte verkauft oder anderweitig vermarktet.
Für das Jahr 2023 gelten folgende Prämienhöhen:
PKW und Krafträder (Fahrzeugklasse M1/L) werden mit einem Pauschalverbrauch von 2.000 kWh berechnet, daher zahlen wir E-Fahrzeughaltern hier eine Prämie in Höhe von 300 Euro aus.
Leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t (Fahrzeugklasse N1) werden mit 3.000 kWh pauschalisiert, die Prämie liegt hier bei 450 Euro.
Für Busse (Fahrzeugklasse M3) mit dem Pauschalverbrauch von 72.000 kWh erhält der E-Fahrzeughalter von uns eine Prämie in Höhe von 10.080 Euro.
Für öffentliche Ladesäulen zahlen wir pro geladener kWh 0,15 Euro. Wichtiger Hinweis, die Ladesäule muss bei der Bundesnetzagentur gemeldet sein und für die Beantragung der Prämie muss eine Abrechnung des Vorjahres vorliegen.